Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei
Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen
angrenzen.
Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht
als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit
dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch
einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und
Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der
technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen
Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren
Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch
für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder
Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines
Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die
durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines
Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder
Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und
einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der
Auftraggeber verantwortlich Für erkennbar ungeeignete oder
beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich
Ersatz an.
Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche
Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise
unleserlichen, unrichtigen oder bei unvollständigen Abdruck der
Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie
Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der
Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür
gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die
Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber
ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des
Auftrages.
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind
– auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und
Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens
und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu
zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters
und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für
Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt
unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag
darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von
Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber
Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach
auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden
Anzeigenentgelts beschränkt.
Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen
Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung
und Beleg geltend gemacht werden.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird
die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach
Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu
bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere
Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige
Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste
gewährt.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug
die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur
Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen
Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der
Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer
Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem
Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu
machen.
15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H.
bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v. H.
bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v. H
bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v. H. beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung
und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf
Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg
weitergeleitet.
Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des
Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur
Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken
zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen
und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht
verpflichtet.
19. Matern und sonstige Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des
Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden,
bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren
Wohnsitz.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
a) Sofern nicht ausdrücklich eine
andere Vereinbarung getroffen ist, treten neue Tarife bei
Preisanpassungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft;
dies gilt gegenüber Nichtkaufleuten nicht bei Aufträgen, die
innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt
werden sollen.
b) Der Verlag behält sich das Recht vor, für
Anzeigen in Sonderbeilagen oder Kollektiven Sonderpreise und
Sonderformate entsprechend den besonderen Gegebenheiten zu
vereinbaren.
c) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen
sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und
Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des
Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung
darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise
weitergegeben werden.
d) Sind etwaige Mängel bei den
Druckunterlagen des Auftraggebers nicht sofort erkennbar, so
hat der Auftraggeber bei ungenügenden Abdruck keine Ansprüche.
Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholt erscheinenden
Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor Drucklegung der
nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist.